Neue Covid-19 Massnahmen
Zertifikatspflicht für Gastronomie, Veranstaltungen und weitere Betriebe
Die Zertifikatspflicht gilt ab dem 15. September 2021 für Restaurant-, Bar- und Clubbetriebe genauso wie für Diskotheken, Tanzlokale und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport. Im Gegenzug fallen die Vorgaben zur Einhaltung von Abstand und die Maskentragepflicht weg. Der 3G-Nachweis kann im Gastronomiebereich beim Betreten eines Lokals oder beim ersten Kontakt mit dem Servierpersonal kontrolliert werden. In Aussenbereichen ist das Verlangen eines Zertifikats optional. Wird darauf verzichtet, müssen die Abstände zwischen Gästegruppen gewährleistet sein oder wirksame Abschrankungen angebracht werden. Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen dürfen nur mit Teilnehmenden durchgeführt werden, die über ein gültiges Covid-19-Zertifikat verfügen.
Die Prüfung der Zertifikate muss durch eine App («COVID Certificate Check» der Schweiz) in Kombination mit einer Ausweiskontrolle erfolgen. Ausgenommen von der Pflicht zum Vorweisen eines Zertifikats sind Kinder unter 16 Jahren.
Betriebe, welche Bestimmungen zur Zertifikatspflicht nicht einhalten, können von der Regierung mit einer Busse von bis zu 10'000 Franken bestraft werden. Auch Personen ohne gültiges Zertifikat, die sich vorsätzlich zu einer zertifikatspflichtigen Veranstaltungsstätte oder einem Betrieb Zugang verschaffen, können gebüsst werden.
Veranstaltungen unter 50 Personen ausgenommen
Veranstaltungen mit weniger als 50 Personen sowie religiöse Veranstaltungen und Bestattungen unterliegen der Zertifikatspflicht nicht. Veranstalter können das 3G-Konzept jedoch freiwillig anwenden und ein dementsprechend gelockertes Schutzkonzept ohne Abstände und Masken vorsehen. Andernfalls sind sie verpflichtet, ein striktes Schutzkonzept umzusetzen. Gänzlich ausgenommen von der Zertifikatspflicht und Schutzkonzepten sind private Veranstaltungen.
Die am Donnerstag beschlossene Änderung der Covid-19-Verordnung schafft ausserdem für Arbeitgeber die Möglichkeit, das Vorliegen eines gültigen Zertifikats bei Arbeitnehmern zu prüfen.
Wiedereinführung der Maskenpflicht
Zusätzlich zur Einführung der Zertifikatspflicht hat die Regierung die Wiedereinführung der Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen beschlossen. Ausgenommen sind Kinder vor ihrem 12. Geburtstag, Personen, die aus medizinischen Gründen keine Gesichtsmaske tragen können, Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts auf Primarstufe sowie Kinder in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung. Auch Personen, die medizinische oder kosmetische Dienstleistungen im Gesicht in Anspruch nehmen oder auftretende Personen wie Künstler oder Sportler, bei denen das Tragen einer Maske nicht möglich ist, sind ausgenommen.
Das Inkrafttreten der neuen Massnahmen wurde auf Mittwoch, 15. September 2021 festgelegt, um den davon tangierten Institutionen und Unternehmen genügend Zeit für die Vorbereitung zu geben.
Folgende Dokumente stehen zum Download bereit:
- Schutzkonzept gültig ab 15. September 2021
- Fragen und Antworten ab 15. September 2021
- Massnahmen Gastgarten / Aussenbereich ab 15. September 2021
- Verhalten Gäste ab 15. September 2021
- Verhalten Mitarbeiter ab 15. September 2021
- 3G Regeln für Aushang ab 15. September 2021
- Maskenpflicht bei Bedarf ab 15. September 2021
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